Informationen zu den derzeitigen Quarantäneregeln

Quelle: KreisWarendorf.de

(Stand: 17.01.2022)

Personen mit dem Verdacht einer Infektion

Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Mit einem negativen PCR-Testergebnis endet die Quarantäne.

Infizierte Personen

Personen, bei denen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, haben sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben.

Quarantänedauer: Die Quarantänedauer beträgt 10 Tage und endet ohne dass es einer Endtestung bedarf. Die Quarantäne ist fortzusetzen, wenn und solange zu diesem Zeitpunkt noch Symptome vorliegen.

Verkürzung der Quarantäne: Die Quarantäne kann von Personen, die seit 48 Stunden symptomfrei sind, nach 7 Tagen vorzeitig beendet werden, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder einen PCR-Test mit einem CT-Wert über 30 oder eines in einer Teststelle durchgeführten Coronaschnelltests verfügt, der frühestens am 7. Tag der Quarantäne vorgenommen wurde.

Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist zur Beendigung immer ein negativer PCR-Testnachweis oder der Nachweis eines PCR-Tests mit einem CT-Wert über 30 erforderlich.

Das Testergebnis ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und muss auf Verlangen der Behörde vorgezeigt werden können.

Informationspflichten: Positiv getestete Personen sind verpflichtet, unverzüglich alle ihnen bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand.

Nachweis der Quarantänepflicht: Eine gesonderte behördliche Anordnung der Quarantäne ist nicht erforderlich. Infizierte Personen werden jedoch eine Ordnungsverfügung über die Quarantäne erhalten. Zum Nachweis genügt, insbesondere auch für Ansprüche nach § 56 IfSG, der positive Testnachweis. Auch das Ende der Quarantäne bedarf keiner behördlichen Anordnung, sondern erfolgt selbstständig. Dies gilt auch sofern die Quarantäne verkürzt wurde.

Genesenenbescheinigung: Die Bescheinigung über den Nachweis der Genesung wird Ihnen passend zum Gültigkeitsbeginn (28 Tage nach Vornahme des PCR-Tests) per Post zugesandt.

Personen, die mit einer infizierten Person in einem Haushalt leben

Personen, die mit einer positiv getesteten Person in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds in Quarantäne zu begeben.

Ausnahmen: Diese Übersicht veranschaulicht, welche Kontaktpersonen innerhalb des Haushaltes von einer Quarantäne betroffen sind.

Quarantänedauer: Sollten Sie nicht von der Quarantänepflicht befreit sein, gilt eine Quarantänedauer von 10 Tagen. Sie beginnt gleichzeitig mit dem Quarantänebeginn der infizierten Person und endet automatisch nach 10 Tagen.

Verkürzung der Quarantäne: Die Quarantäne kann nach 7 Tagen vorzeitig beendet werden, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines in einer Teststelle durchgeführten Coronaschnelltests verfügt, der frühestens am 7. Tag der Quarantäne vorgenommen wurde.

Für Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, kann die Quarantäne bereits nach 5 Tagen beendet werden, wenn ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines in einer Teststelle durchgeführten Coronaschnelltests vorliegt, der frühestens am 5. Tag der Quarantäne vorgenommen wurde.

Das Testergebnis ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und muss auf Verlangen der Behörde vorgezeigt werden können.

Auftreten von Symptomen: Treten innerhalb des Quarantänezeitraums Krankheitszeichen auf, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, muss unverzüglich ein PCR-Test erfolgen.

Nachweis der Quarantänepflicht: Eine gesonderte behördliche Anordnung der Quarantäne ist nicht erforderlich. Haushaltsangehörige Kontaktpersonen werden keine Ordnungsverfügung über die Quarantäne erhalten. Zum Nachweis genügt, insbesondere auch für Ansprüche nach § 56 IfSG, der positive Testnachweis sowie ein Nachweis des (gemeinsamen) Wohnsitzes, z. B. durch eine Kopie der Ausweise oder der Meldebescheinigung. Auch das Ende der Quarantäne bedarf keiner behördlichen Anordnung, sondern erfolgt selbstständig. Dies gilt auch sofern die Quarantäne verkürzt wurde.

Personen, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten und nicht mit ihr in einem Haushalt leben

Personen, die von einer positiv getesteten Person über deren Testergebnis informiert wurden und keine Haushaltsangehörigen sind, wird empfohlen sich auch für 10 Tage nach dem Kontakt bestmöglich abzusondern, engen Kontakt mit anderen haushaltsfremden Personen insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen zu vermeiden, möglichst im Homeoffice zu arbeiten und bei einem unvermeidbaren Kontakt mit anderen Personen die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen (insbesondere das Tragen einer mindestens medizinischen Maske) strikt einzuhalten. Sie stehen nicht unter Quarantäne.

Auftreten von Symptomen: Treten innerhalb der ersten 10 Tage nach Kontakt zu der positiv getesteten Person Krankheitszeichen auf, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, sollte unverzüglich ein PCR-Test erfolgen.

Besonderheiten: Bei besonderen Ereignissen (z. B. bei einem großen Ausbruch in vulnerablen Bereichen) kann das Gesundheitsamt im Einzelfall eine Quarantäne verhängen.